Annuitätendarlehen
Ein Darlehen mit gleichbleibender Ratenzahlung, der sog. Annuität.
Die Annuität setzt sich aus Zins + Tilgung zusammen.
Anschlussfinanzierung
Bei Ablauf der ursprünglichen Zinsvereinbarung, wenn das Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt ist, ist eine Anschlussfinanzierung notwendig.
Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt in Deutschland Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
Bausparen
Ihr Bausparvertrag verbindet zwei wesentliche Elemente für Ihre Baufinanzierung: Die Bildung von Eigenkapital, indem Sie monatlich eine feste Summe ansparen und außerdem das zinsgünstige zinsfeste Bauspardarlehen.
Betriebskosten
Bei Immobilien fallen die Betriebskosten beim Eigentümer als Lasten des Grundstücks an. Sie sind vom Eigentümer zu tragen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Immobilie vermietet worden ist. Allerdings wird meist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter die Nebenkosten zu erstatten hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Möglichkeit vor, hierzu entweder Vorauszahlungen mit späterer Abrechnung zu vereinbaren oder eine angemessene Pauschale vorzusehen, mit der die Betriebskosten insgesamt abgegolten sind.
Bungalow
Ein Bungalow ist ein eingeschossiges Haus, das häufig, aber nicht notwendigerweise ein Flachdach besitzt. Im Volksmund wird sehr oft und fälschlicherweise die Bezeichnung Bungalow mit Flachdachhaus gleichgesetzt. Ein möglicherweise vorhandener Keller wird nicht als Geschoss gezählt.
DHH
Doppelhaushälfte
EFH
Einfamilienhaus
Einheitswert
Messbetrag für die Grundsteuer
Energiepass
s. Energieausweis für Gebäude
Energieausweis für Gebäude
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Der Energieausweis informiert Verbraucher objektiv, zeigt Einsparpotenziale auf und ermöglicht es, die energetische Qualität von Häusern bundesweit unkompliziert zu vergleichen.
Erbbaurecht
siehe Erbpacht
Erbpacht
Das Erbbaurecht (veraltet auch Erbpacht -umgangssprachlich-) ist - aus der Sicht des Erbbauberechtigten - das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des Grundstücks eines fremden Eigentümers ein Bauwerk zu besitzen. Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (so genanntes "grundstücksgleiches Recht") und im Grundbuch (in Abteilung II) wie ein Grundstück eingetragen. Es kann selbst belastet werden, beispielsweise mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek). Meist wird vereinbart, dass der Erbbauberechtigte an den Eigentmer des Grundstücks eine einmalige Gegenleistung oder monatliche Zahlungen (den sog. Erbbauzins) leisten muss. Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht ist in Deutschland die Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauVO) vom 15. Januar 1919 in der jeweils gültigen Fassung. Das Erbbaurecht wird durch Einigung von Eigentümer und Erbbauberechtigtem und Eintragung im Grundbuch begründet. Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Der Erbbauberechtigte muss nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen, sondern erhält nur eine Vergütung für den Gebäudewert.
Erbbaurechtverträge laufen in der Regel zwischen 75 und 99 Jahren. Gewerbliche Erbbaurechtsverträge haben in der Regel eine Laufzeit von 40 bis 50 Jahren. Das Erbbaurecht kann veräußert und - wie der Begriff sagt - vererbt werden. Veräußerungen und bauliche Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers; die Erbpachtnehmer zahlen statt eines Kaufpreises einen Erbbauzins. Dieser beträgt jährlich in der Regel zwischen 3 und 5 Prozent des Grundstückswerts.
Erschließung
Erschließung im Sinne der §§123ff BauGB ist die für die Baureife eines Baugebietes erforderliche erstmalige Herstellung der örtlichen Straßen, Grünanlagen, Versorgungseinrichtungen (Elektrizität, Gas, Wasser) und Abwasseranlagen. Überörtliche Anlagen sind dagegen nicht umfaßt. Grundstücke müssen vor ihrer baulichen Nutzung erschlossen werden. Die Erschließung ist notwendige Voraussetzung jeder Bebauung, von der nicht befreit werden kann. Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer Kosten für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag, §127 I BauGB. Die Gemeinde kann die Erschließung durch einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag auf einen Dritten übertragen, §124 I BauGB, wodurch die technische Durchführung und Kostenabwicklung der Erschließung auf einen Erschließungsunternehmer - etwa ein Wohnungsbauunternehmen - übertragen wird. Die gemäß §123 I BauGB bestehende Erschließungslast selbst kann nicht abgewälzt werden, sondern die Gemeinde bleibt trotz Vertragsabschluß im Außenverhältnis für die Erschließung verantwortlich.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) (vorbereitender Bauleitplan) stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen Planungsprozesses einer Gemeinde. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB).
Gebäudeenergieausweis
s. Energieausweis für Gebäude
GFZ
Geschossflächenzahl
Grundbuch
Amtliches Register, das Angaben zu Grundstücken, Eigentumsverhältnissen sowie Belastungen daran enthält. Grundbücher liegen (werden geführt) je nach Bundesland beim Amtsgericht oder bei den Notaren.
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie von grundstücksgleichen Rechten an. Der Grunderwerbssteuersatz liegt aktuell bei 3,5 % auf den Kaufpreis. Die Grunderwerbssteuer wird in der Regel vom Käufer getragen und ist an das jeweilige Finanzamt zu bezahlen. Bevor die Grunderwerbssteuer nicht entrichtet ist, erfolgt keine Eigentumseintragung im Grundbuch.
Grundschuld (bestellung)
Grundschuld ist die Belastung eines Grundstückes in der Form, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB).
GRZ (Grundflächenzahl)
Die GRZ gibt an, wieviele Quadratmeter bebaute Grundfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist.
Hypothek
Eine Hypothek berechtigt den Hypothekengläubiger (Hypothekar) sich aus demjenigen Erlös, der sich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des durch die Hypothek belasteten Grundstücks erzielen lässt, zu befriedigen, an statt die durch die Hypothek gesicherte Geldforderung aus dem Gesamtvermögen des Forderungschuldners beizutreiben. Die Hypothek zählt damit zu den Grundpfandrechten. Im Bankwesen wird die Hypothek als Sicherungsmittel für Kredite eingesetzt.
Immobilienkredit
Der Immobilienkredit ist eine der wichtigsten Säulen Ihrer Immobilienfinanzierung. Er ist ein mittel- bis langfristiger Kredit, der durch die Eintragung eines Grundpfandrechts (Grundschuld oder Hypothek) im Grundbuch abgesichert wird. Die Höhe des Kredits hängt vom Wert der gestellten Sicherheiten ab. Üblich sind Immobilienkredit-Beleihungen bis zu 80 Prozent des ermittelten Beleihungswertes. Aber auch höhere Beleihungen sind im Einzelfall möglich.
KfW Förderbank
Die KfW Förderbank fördert Bauen, Wohnen, Energie sparen, den gewerblichen Umweltschutz, Infrastruktur und Bildung.
Lebenshaltungskostenindex
Der Lebenshaltungskostenindex misst die Veränderung des Geldwertes anhand der Preise der für die Lebenshaltung wichtigen Güter und Dienstleistungen (Lebenshaltungskosten). Ausgangspunkt ist der so genannte Warenkorb, der eine große Anzahl von Gütern und Dienstleistungen des typischen Verbrauchs enthält.
Loggia
Unter einer Loggia versteht man einen zu mindestens einer Seite offenen, überdachten Bereich von Gebäuden. Zumeist ist eine Loggia an drei Seiten von den Außenwänden des Gebäudes umschlossen. Eine Loggia kann sowohl im Erdgeschoss liegen als auch höher als Rücksprung in der Fassade.
Maklercourtage / Maklerprovision
Die Maklerprovision ist die Gebühr für den Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB).
Mietkaution
Die Mietkaution beträgt in der Regel 3 Nettomonatsmieten. Sie dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag. Die Kaution wird vom Vermieter verwendet z. B. bei Mietrückstand oder zur Reparatur von Beschädigungen. Der Vermieter ist verpflichtet die Kaution zu verzinsen. Die Zinsen werden der Kaution jährlich zugeschlagen und erhöhen die Kaution daher. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Kaution inkl. Zinsen vom Vermieter zurückzubezahlen. Üblich ist, dass der Mieter entweder ein Sparbuch in Höhe der geforderten Kaution anlegt und dieses an den Vermieter verpfändet, oder daß er dem Vermieter eine Bankbürgschaft über die vereinbarte Kautionssumme erbringt.
Miteigentumsanteil
Der Miteigentumsanteil ist der Anteil an gemeinschaftlichem Eigentum. Er wird in der Teilungserklärung festgelegt und in Tausendstel ausgedrückt. Der Miteigentumsanteil ist ein ideeller, aber nicht realer Anteil an einer Immobilie (Sache). Er kann übertragen (also z.B. verkauft) oder belastet werden.
Penthouse
Ein Penthouse ist ein freistehendes Haus auf dem Dach eines Hochhauses oder Appartementhauses. Das Penthouse zeichnet sich dadurch aus, dass es keine gemeinsame Fassade und keinen gemeinsamen Giebel mit dem Baukörper des Unterhauses besitzt, sondern über eine umlaufende Terrasse verfügt. Es gibt auch Mischformen in Form von zwei oder mehr Häusern auf einem Dach. Diese Häuser sind dann keine freistehenden Häuser mehr, sondern allenfalls Reihenhäuser mit verkleinerten Dachterrassen.
RMH
Reihenmittelhaus
RH
Reihenhaus
Sondereigentum
Zum Sondereigentum gehört sowohl das Alleineigentum (die Wohnung selbst), als auch das Teileigentum (nicht zu Wohnzwecken dienende, in sich abgeschlossenen Räume, die nicht zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer gehören, z.B. Garage). Zum Sondereigentum gehören auch Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch gemeinschaftliches Eigentum beeinträchtigt wird.
Sondernutzungsrecht
Die Sondernutzungsrechte werden in der Teilungserklärung genannt. Durch diese Bestimmung bekommen Sondereigentümer das alleinige Nutzungsrecht für Teile des Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Die Wohnungseigentümer dürfen nach § 15I WEG den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarungen regeln. Dies betrifft z.B. die Nutzung der PKW-Stellplätze, des Gartens, der Hausfassade als Werbefläche etc. Sondernutzungsrechte sind im Grundbuch eingetragen und somit ersichtlich.
Souterrain
Souterrain ist ein Synonym für das Untergeschoss oder auch Kellergeschoss eines Gebäudes, da dieses Geschoss (mit seinem Fußboden) unterhalb der Erdoberfläche liegt. Oft liegt das Souterrain nur halb unter der Erdoberfläche, das folgende Geschoss, das Hochparterre ein halbes Geschoss über ihr. Von einem Souterrain(geschoss) wird allgemein nur dann gesprochen, wenn die entsprechenden Räume zum Wohnen, bzw. dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen und entsprechend ausgelegt sind.
Vollgeschoss
Als Vollgeschoss bezeichnet man alle Geschosse, deren Grundfläche der Gebäudegrundfläche entspricht.
Wohngeld
Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten.
Wohnungsbauprämie
Mit der Wohnungsbauprämie belohnt der Staat Einzahlungen auf einen Bausparvertrag. Anspruch auf Wohnungsbauprämie (WOP) haben Bausparer bis zu einem zu versteuernden Einkommen von jährlich 25.600 Euro (Alleinstehende) und 51.200 Euro (Verheiratete). Abhängig von den jeweiligen persönlichen Freibeträgen kann das Bruttoeinkommen auch höher liegen. Die Prämie liegt bei 8,8 Prozent für jährliche Sparbeiträge bis 512 Euro (bei Alleinstehenden) bzw. bis 1.024 Euro (bei Verheirateten). Die maximale Wohnungsbauprämie beträgt demnach für Alleinstehende 45,06 Euro sowie für Verheiratete 90,11 Euro. Prämienberechtigt sind Bausparer ab 16 Jahren.
